Satzung


Satzung  
des Pferdesportvereins ( PSV ) 
" MP Horse Stables Dobbertin" e.V. 
Reiterhof am Wiesengrund
19399 Dobbertin
Tel:   0162/1686636         
§1
Name und Sitz des Vereins 
1. Der Verein führt den Namen        Pferdesportverein " MP Horse Stables Dobbertin" 
2. Der Sitz des Vereins ist in 19399 Dobbertin.
3. Vereinsjahr und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.. 
§2
Ziele und Vereinszweck 
1.  Zweck des Vereins ist:
1.1.  die Gesundheitsförderung aller Personen und der Jugend,
1.2. die Ansiedlung, Förderung und Verbreitung des Pferdesports in der Region,
1.3. die Vermittlung von Traditionspflege und kulturellem Interesse durch den  Pferdesport, aufgrund des hohen ästhetischen Wertes und der geschichtlichen  Entwicklung der Menschen durch das Pferd,
1.4. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden,
1.5. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes,
1.6. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft  im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden,
1.7. die Förderung des Therapeutischen Reitens,
1.8. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der  Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung in der Gemeinde,
1.9. Persönlichkeitsförderung von Personen, Jugendlichen und Kindern durch  Teamarbeit und fördern des Verantwortungsbewusstseins durch den Umgang mit  dem Pferd 
§ 3
Gemeinnützigkeit 
1. Der Pferdesportverein ( PSV ) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch zu in § 2 genannten Zielen.
3. Der Verein vertritt seine Interessen im Rahmen seiner Satzung gegenüber Behörden und Organisationen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung zu begünstigen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.  
§ 4
Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können vom Vorstand hauptamtliche Geschäftsführer und von der Geschäftsführung Hilfspersonal für die Arbeit des Vereins bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.     
§ 5
Mitgliedschaft 
1.  Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten, bei Kinder und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen  Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport wesentlich gefördert haben, die  Ehrenmitgliedschaft verleihen. 
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder 
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu  Vereinszwecken zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
3. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Bei juristischen Personen kann das Stimmrecht nur von einer Person ausgeübt werden, die zur Vertretung auch im Geschäftsverkehr zumindest mit vertretungsberechtigt und gegenüber dem Verein zur Vertretung schriftlich bevollmächtigt ist. Die Vollmacht muss bei Stimmabgabe dem Vorstand vorliegen.
4. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nur mit Vollmacht an den Vorstand zulässig.  
§ 7
Verpflichtungen gegenüber dem Pferd 
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere: 
1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen  und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
1.2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
2. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch den Vorstand auch geahndet werden.  
§ 8
Vereinsbeiträge 
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeitbestimmt die Mitgliederversammlung.  
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft 
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied  sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt ( Austritt ).
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
3.1. gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen, unehrenhaften oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht ;
3.2. gegen § 7 ( Verpflichtungen gegenüber dem Pferd ) verstößt,
3.3. seiner Beitragsplicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.  
§ 10
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung   
§ 11
Vorstand 
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2.  Dem Vorstand gehören an:
2.1. der Vorsitzende
2.2. der stellvertretende Vorsitzende
2.3. der Kassenwart
2.4. und bis zu 3 weitere Mitglieder
3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende  Vorsitzende; der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Im  Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit einem  Mitglied des Vorstandes im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur  Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder  anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei  Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
6.  Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die  Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse bezeichnen muss. Sie ist vom  Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
7.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 
§ 12
Mitgliederversammlung 
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
 Zu ihren Aufgaben gehören: 
1.1. die Wahl und Abwahl des Vorstandes,
1.2. die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
1.3. die Jahresrechnung
1.4. die Entlastung des Vorstandes
1.5. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
1.6. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von
3/4 der anwesenden Mitglieder 1.7. die Anträge nach § 5 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 12 Abs. 5 dieser Satzung
2. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine angemessene Frist liegen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden  beschlussfähig.
5. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
6. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
7. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit seiner Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre haben kein Stimmrecht.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.       
§ 13
Kassenprüfung
 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
 Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
 Wiederwahl ist zulässig. 
§ 14
Auflösung des Vereins 
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an den Drachenbootverein „Dobbertiner Drachenköpp“ e.V., Lindenstraße 25a, 19399 Dobbertin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 
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Unterschrift 1. Vorsitzender    Ort/ Datum